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Apr 03 2015

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Verfassungsschutzreform

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Die Bundesregierung hat heute den von Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt den Prozess zur Reform des Verfassungsschutzes auch entsprechend den Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses legislativ um.

„Dieses Gesetz ist ein essentieller Baustein bei der Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses und ein weiterer konsequenter Schritt nach dem eingeleiteten Reformprozess des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Neuausrichtung des Verfassungsschutzes durch die Innenministerkonferenz. Das Gesetz stärkt die Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz und intensiviert den Informationsfluss zwischen den Verfassungsschutzbehörden. Auch der für unsere Sicherheit unverzichtbare Einsatz von V-Leuten wird klar geregelt. Wir geben diesem Instrument jetzt einen klarem Rahmen und setzen zugleich eindeutigen Grenzen“, so Bundesinnenminister Dr. de Maizière.

Die zentralen Ziele des Gesetzentwurfs sind:

  • Stärkung der Zentralstelle: Für eine bessere Zusammenarbeit innerhalb des Verfassungsschutzverbundes wird das Bundesamt für Verfassungsschutz in seiner Zentralstellenfunktion gestärkt. Das Bundesamt unterstützt die Landesämter, koordiniert die Zusammenarbeit und tritt in bestimmten Fällen nötigenfalls auch selbst in die Beobachtung ein.
  • Verbesserung des Informationsflusses: Alle relevanten Informationen müssen zwischen den Verfassungsschutzbehörden ausgetauscht werden. Für den Informationsaustausch ist das gemeinsame Verbundsystem NA-DIS (Nachrichtendienstliches Informationssystem) zu nutzen.
  • Ausbau der Analysefähigkeit: Mit der Zusammenführung der relevanten Informationen im NADIS werden länderübergreifende Beziehungen und Strukturen besser erkennbar, dem Entstehen von Informationsinseln wird vorgebeugt. Abfrage- und Zugriffsregelungen berücksichtigen Datenschutzbelange, und die Vollprotokollierung gewährleistet die volle Datenschutzkontrolle.
  • Klarheit zum Einsatz von V-Leuten: V-Leute sind für den Nachrichtendienst ein unersetzbares Mittel zur Informationsgewinnung. Ihre Auswahl und Führung erhält durch den Gesetzentwurf einen klaren Rahmen. So wird festgelegt, wer überhaupt angeworben werden darf (z.B. keine Min-derjährigen). Auch die Kriterien für zulässiges „szenetypisches Verhalten“ (z.B. Missachtung des versammlungsrechtlichen Vermummungsverbots) werden geregelt: Eingriffe in Individualrechte (z.B. Sachbeschädigungen) durch V-Leute sind dabei nicht zulässig, das Verhalten muss zur Akzeptanz in der Szene unerlässlich und darf nicht unverhältnismäßig sein. V-Leute dürfen keine strafbaren Vereinigungen gründen oder steuern, sie dürfen dort jedoch Mitglied sein oder werden, um sie von innen aufzuklären. Der Einsatz von V-Leuten wird auf den gewaltorientierten Bereich priorisiert, es muss sich generell um Bestrebungen von erheblicher Bedeutung handeln.

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