AGB

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AGB für journalistische und texterische Dienstleistungen

hertha.kerz@industriejournalismus.de

                                                                                                  Tel. 0176 53 36 34 03 

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AGB für journalistische und texterische Dienstleistungen

Gegenstand der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die texterischen Arbeiten und Leistungen sowie alle sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Texterstellung der Industriejournalistin Hertha Kerz, expressive des „Pressebüros Hammaburger Texte – Hertha-Margarethe Kerz“, im folgenden Industriejournalistin genannt.

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Textleistungen zwischen der Industriejournalistin und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies insbesondere, wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese abweichende Bedingungen enthalten.
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1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Industriejournalistin Kenntnis dieser abweichenden Bedingungen des Auftraggebers besitzt und den Auftrag dennoch ausführt.
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1.3 Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn ihnen die Industriejournalistin ausdrücklich schriftlich zustimmt.
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1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Industriejournalistin und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, werden in einem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Urheberrecht und Nutzungsrecht

2.1 Jeder Auftrag den die Industriejournalistin erfüllt, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an der Werkleistung gerichtet ist. Dies gilt sowohl für Textentwürfe, als auch für Reintexte
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2.2 Die Textentwürfe und Reintexte dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Industriejournalistin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig

2.3 Die Industriejournalistin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck benötigten Nutzungsrechte. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte ist nicht zulässig.

2.4 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Das schließt insbesondere die Veröffentlichung der Texte ein.

2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Beauftragten, haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen keinen Miturheberrechtsanspruch.

2.6 Die Versendung der erstellten Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Bei digitaler Zustellung ist mit dem Abschicken der Mail samt Anhang, der Auftrag zugestellt.

3. Abnahme, Vergütung und ihre Fälligkeit

3.1 Die Vergütung für die Textentwürfe, Reintexte und Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Honorarliste der Industriejournalistin. Bereits die Anfertigung von Textentwürfen ist kostenpflichtig. Anderslautende Absprachen bedürfen der Schriftform.

3.2 Werden die Texte in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Industriejournalistin berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
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3.3

  • Die Vergütung ist bis zu einer Höhe von Euro 900,- vor Beginn der Leistung fällig.
  • Werden die texterischen Leistungen in Teilen abgenommen, ist eine entsprechende Teilvergütung bei Abnahme dieses Teils fällig.
  • Übersteigt die Leistungsdauer einen Zeitraum von vier Wochen oder übersteigt die Vergütung den Betrag von Euro 900,- sind ½ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und ½ nach Ablieferung der Leistung zu vergüten.
  • Übersteigt das Honorar Euro 1.900,- Gesamtvergütung, sind Euro 900,-  bei Auftragserteilung, 50% des Resthonorars nach der Hälfte der veranschlagten Auftragsdauer bzw. nach der Hälfte der erbrachten Leistung und die restlichen 50% nach Beendigung der Leistung zu vergüten.

3.4 Die Vergütung für die texterische Leistung beinhaltet zwei Überarbeitungen. die Abnahme der texte darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit inmnerhalb eines angemessenen Wordings.

3.5. Bei Zahlungsverzug kann die Industriejournalistin Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt, wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

3.6 Die Rechnung wird per Post zugestellt. Liegt eine Teilleistungsbegleichung vor, erhält der Auftraggeber vorab mit der Auftragsbestätigung alle zur Begleichung der Teilvergütung nötigen Daten. Zeitgleich wird die Rechnung über die Teilforderung auf dem Postwege zugesandt.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen werden nach Zeitaufwand entsprechend der Honorarliste in ihrer jeweilig gültigen Fassung, gesondert berechnet.

4.2 Die Industriejournalistin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung benötigten Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt der Texterin schriftlich dafür die notwendigen Vollmachten.

4.3 Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

5.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Industriejournalistin Fahnen vorzulegen.

5.2 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Industriejournalistin unentgeltlich zwei einwandfreie ungefaltete Belege eines jeden Werkstücks . Auch bekommt die Industriejournalistin ein digitales Muster des fertigen Werkstücks. Die Industriejournalistin ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung für print und online zu verwenden.

6. Gewährleistung

6.1 Die Industriejournalistin verpflichtet sich, den Auftrag mit größter Sorgfalt auszuführen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Industriejournalistin geltend zu machen. Bei Teilleistungen beträgt diese Frist 4 Werktage, um den Erstellungsprozess der übrigen Teilleistungen nicht unnötig zu verzögern. Danach gilt die Teilleistung als mangelfrei angenommen.

7. Haftung

7.1 Die Industriejournalistin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

7.2 Der Auftraggeber stellt die Industriejournalistin von allen gegen sie erhobenen Ansprüchen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt, frei. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

7.3 Mit der Freigabe der texterischen Arbeiten der Industriejournalistin durch den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für diese Freigabe entfällt jede Haftung der Industriejournalistin.

7.4 Die Industriejournalistin garantiert, dass sie alleinige Urheberin der dem Auftraggeber erbrachten texterischen Leistungen ist und diese frei von Rechten Dritter sind. Bei vom Auftraggeber angefordertem Bildmaterial, wird dieses dem Auftraggeber mit Quelle und Bildunterschrift und der Erlaubnis, es zu veröffentlichen, zur Verfügung gestellt.

7.5 Die Industriejournalistin verpflichtet sich weiterhin, über alle ihr im Laufe ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne Zeitbegrenzung.

8. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber hat seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die Industriejournalistin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hamburg.

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

9.3 Gerichtsstand ist Hamburg.

9.4 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht:
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