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Okt 08 2015

Recht auf pseudonyme Nutzung von Telemedien

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Kernpunktepapier der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung vorgestellt

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat im August ein Kernpunktepapier zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgelegt. Darin fordern die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den Europäischen Rat, die Kommission und das Parlament auf, in den gegenwärtig Trilogverhandlungen über die künftige Datenschutzgrundverordnung nicht hinter die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG zurückzufallen und einen hohen Standard beim Schutz der Datenschutzgrundrechte in der EU zu verwirklichen. Hierzu hat die Konferenz 14 konkrete Vorschläge formuliert, die im Gesetzgebungsverfahren zur Stärkung der Rechte Betroffener Beachtung finden sollen.

Neben der Beibehaltung der zentralen datenschutzrechtlichen Grundsätze der Zweckbindung und der Datensparsamkeit wird u.a. eine ausdrücklich durch die Nutzer zu erteilenden Einwilligung für die Verarbeitung ihrer Daten durch Internetdienste und die Aufnahme eines Koppelungsverbots gefordert. Vor dem Hintergrund zahlreicher Beschwerden, die in Deutschland gegen die Sperrung von Konten pseudonymer Nutzer durch ein soziales Netzwerk erhoben wurden, wird ein Recht auf pseudonyme Nutzung von zu privaten Zwecken genutzten Telemedien für alle Verbraucher in Europa gefordert.

Bereits heute enthält das deutsche Telemediengesetz das Recht, soziale Netzwerke unter einem Pseudonym zu nutzen. Die Möglichkeit, gegenüber anderen Personen nicht unter dem realen Namen aufzutreten, stellt eine Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Sie trägt zum Schutz der Privatsphäre wesentlich bei und stärkt die Rechte der Nutzer von Telemedien. Dies gilt gerade gegenüber Anbietern, die insbesondere aus ökonomischen Gründen eine Nutzung ihres Dienstes unter dem realen Namen zur besseren Verwertung der Profile fordern.

Damit wird eine Forderung des Europarats aufgegriffen, der als Hüter der Europäischen Menschenrechtskonvention wiederholt auf die Bedeutung der pseudonymen Internetnutzung zur Wahrung der Menschenrechte hingewiesen hat (Empfehlung CM/Rec(2014)6 vom 16. April 2014, Empfehlung CM/Rec(2012)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über den Leitfaden zu Menschenrechten für Internetbenutzer vom 4. April 2012 sowie die Erklärung des Ministerrats zur Freiheit der Kommunikation im Internet vom 28. Mai 2003).

Dazu Johannes Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit:

„Das Recht auf pseudonyme Nutzung eines sozialen Netzwerks oder eines anderen Telemediums für private Zwecke ist ein wesentliches Anliegen, das auch auf Ebene der europäischen Datenschutzregelungen künftig verwirklicht werden sollte. Ein Pseudonym stärkt den Schutz der Privatsphäre gerade minderjähriger Nutzer von sozialen Netzwerken. Es schützt auch vor einer Profilbildung durch massenhafte Online-Überwachung. Die Möglichkeit zur pseudonymen Nutzung ist darüber hinaus ein Schlüssel zur Meinungsfreiheit und zur Selbstentfaltung der Persönlichkeit. Das gilt nicht zuletzt für Personen, die politisch oder rassistisch verfolgt werden, die gestalkt werden oder die Diskriminierungen und soziale Benachteiligungen, etwa wegen ihrer sexuellen Ausrichtung befürchten müssen. Die deutsche Regelung im Telemediengesetz (§ 13 Absatz 6 TMG) stellt im europäischen Kontext eine Besonderheit dar. Die Vollharmonisierung des europäischen Datenschutzrechts darf nicht dazu führen, dass am Ende die fortschrittliche Regelung dort, wo sie bisher galt, in Frage gestellt wird. Vielmehr sollte sie für alle Menschen in Europa Anwendung finden und deren Rechtsstellung gegenüber Internetdiensten nachhaltig stärken.“

Anlage 1 – Die Datenschutzgrundverordnung muss in wesentlichen Punkten nachgebessert werden

Anlage 2 – Datenschutzrechtliche Kernpunkte für die Trilogverhandlungen zur Datenschutzgrundverordnung

Datenschutz Hamburg

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